Kapitalwert | Rente und Dauernde Last

Dauernde Last oder Rentenzahlung

Im Steuerrecht definiert man bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen die Zahlungen als Renten oder Dauernde Last.

Der Steuerwert dieser Renten oder Dauernden Lasten ist jeweils aus dem Jahreswert der Zuwendung zu ermitteln. Der Jahreswert ist dabei mit einem Faktor zu multiplizieren, der die Lebenserwartung des Erben oder Beschenkten und die Verzinsung berücksichtigt

Wann muss die Erbschaftsteuer hierauf tatsächlich gezahlt werden?

Zufluß der Zahlung erst in der Zukunft!

Das Problem bei der geerbten oder geschenkten Rente ist, dass der Zufluss erst in den jeweiligen Monaten, bzw. Jahren in der Zukunft erfolgen wird. Demgegenüber ermittelt das Finanzamt den Kapitalwert auf den Tag der Schenkung oder des Erbes. Die Versteuerung des Kapitalwertes mit Erbschaftsteuer erfolgt sofort. Sie sollen heute Erbschaftsteuer zahlen, obwohl Ihnen das Geld aus der Rente erst später zufließen wird!

Beispiel: Die 50 jährige Tochter erhält von Ihrem Vater eine lebenslange Dauernde Last im Wert von 120.000 Euro p.a. geschenkt.

Dauernde Last und Rente | Besteuerung nach dem Kapitalwert

Hieraus ergibt sich, bei der Versteuerung nach dem Kapitalwert der Rente | Dauernde Last in Höhe von (120.000 Euro x 15,653) 1.878.360 Euro - Freibetrag 400.000 Euro x Steuersatz 19%, eine Belastung mit Erbschaftsteuer in Höhe von abgerundet 280.800 Euro.

Steuerberater Hildesheim Kontakt

Besteuerung nach dem Jahreswert

Alternativ zur Versteuerung nach dem Kapitalwert kann die Tochter die Versteuerung nach dem Jahreswert wählen. Hier wird der Zufluß aus der Rente zuerst mit dem Freibetrag von 400 TEuro verrechnet. Erst bei dem Verbrauch des Freibetrages wird der überschießende Betrag dann versteuert. In dieser Variante zahlt die Tochter in den ersten 3 Jahren keine Erbschaftsteuer, da am Ende des dritten Jahres 360 TEuro verrechnet wurden. Im vierten Jahr fallen dann 120 TEuro abzüglich des verbleibenden Freibetrages von 40 TEuro x 19% Steuersatz insgesamt also 22,8 TEuro Erbschaftsteuer an, die dann jeweils jährlich im Voraus zu bezahlen sind.

Besteuerung nach der Kürzungsmethode

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann als dritte Variante die sog. Kürzungsmethode gewählt werden. Hierbei wird der Freibetrag in Verhältnis zum Gesamtwert der Rente gesetzt und vom Jahreswert abgezogen.

Hier ergibt sich ein jährlicher Betrag an Erbschaftsteuer in Höhe von 17.940 Euro, der sich wie folgt ermittelt: 400.000 Euro/ 1.878.360 Euro = 21,30%. Von dem Jahreswert der Rente | Dauernde Last sind hiernach 21,30% steuerfrei und 78,70% mit einem Steuersatz von 19% steuerpflichtig.

Welche Variante ist günstiger?

Wie oft im Leben, hängt die Antwort auf diese Frage vom Einzelfall ab.

Auch wenn die Darstellung des Falles auf den ersten Blick für Sie einfach nachzuvollziehen und nachzurechnen ist, können wir aufgrund unserer Erfahrung bei der Beratung von Fällen bei der Erbschaftsteuer nur dringend davor warnen, Schnellschüsse und Alleingänge umzusetzen.

Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt uns auf, um von vorneherein optimale Lösungen für Sie zu finden!

| STEUERBERATER | UNTERNEHMENSBERATUNG UND STEUERBERATUNG AUS EINER HAND | PLANUNG DER NACHFOLGE IM UNTERNEHMEN | FACHBERATER IM GESUNDHEITSWESEN | EXISTENZGRUENDUNG |

Dauernde Last STRAIGHT Steuerberatung Hildesheim, Bauunternehmen bzw. Immobilien