Die Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf von Grundstücken und Immobilen im Inland an, in bestimmten Fällen bleibt der Erwerb steuerfrei.
Die Bemessungsgrundlage liegt dabei im Wert der Gegenleistung für das Grundstück, in der Regel dem Kaufpreis. Seit dem 01.09.2006 wird die Höhe des Steuersatzes von den Bundesländern direkt festgelegt. Sie beträgt aktuell im Mittel 5,5%.
Die Grundsteuer
Bei der Grundsteuer unterscheidet man grundsätzlich zwischen der jährlichen Besteuerung von zum einen bebauten Grundstücken und zum anderen von landwirtschaftlichen Flächen.
Bei Immobilien fällt die Grundsteuer B (bebaute Grundstücke) an, die jeweils von der Gemeinde erhoben wird in der die Immobilie bzw. das Grundstück liegt. Die Festlegung des Hebesatzes auf den Einheitswert der Grundstücke obliegt dabei ebenfalls den jeweils zuständigen Gemeinden.
Steueroptimierung | Immobilie
Bei der Vermietung haben Sie viele Regeln bei der Einkommensteuer zu beachten. Wir zeigen Ihnen den optimalen Weg!
Kosten für Modernisierungen sind steuerlich im Jahr der Zahlung entweder sofort absetzbar, oder als Herstellkosten der Immobilie über bis zu 50 Jahre abzuschreiben. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend, um Ihre Baumaßnahmen, die z.B. die Bausubstanz und deren Veränderung betreffen, optimal einzuordnen.
Veränderung in der Bausubstanz
Wenn mindestens drei der folgenden vier Bereiche Ihrer Immobilie
• Elektro, Heizung, Sanitär, Fenster
gleichzeitig erneuert werden und dieses zu einer Erweiterung der Bausubstanz führt, dann ist eine langfristige Abschreibung der Kosten für Sanierung bzw. Renovierung nicht zu verhindern (z.B.: eine Änderung der Räume liegt vor, die Nutzfläche wurde vergrößert oder der Standard des Objektes wurde angehoben).
Sanierung | Der Zeitpunkt ist egal!
Ein Beispiel, das bis vor den BFH ging, betrifft die Kosten für den Umbau eines Grossraumbüros in vier Einzelbüros mit Rigips Ständerwerk und die Anpassung der Elektroinstallationen und der Fenster.
Hier urteilten die Richter für den Steuerpflichtigen und ließen den Sofortabzug zu (BFH, Az.: IX R 39/05; IX R 28/07). Entscheidend ist dabei immer die Gesamtbetrachtung! Wir beraten Sie hierbei!
Immobilien Steuerberatung
Wir beraten Sie selbstverständlich auch zu folgenden steuerlichen Themen rund um Ihre Immobilie:
• Fristen und Folgen beim Immobilienverkauf,
• Verluste bei Leerstand,
• Ferienwohnungen,
• Eigentümer als Stromerzeuger,
• Handwerkerleistungen bei der ESt,
• Die Vermietung an Angehörige,
• Risiken des gewerblichen Grundstückshandels,
• Erlass von Grundsteuern,
• Dokumentation der Vermietungsabsicht.