Beratung für Bauunternehmen!
Bauunternehmen beraten kann nicht jeder!
Sich ständig ändernde Steuergesetze müssen dabei beachtet werden, die im Wesentlichen alle ihren Grund in der Sicherung des Steueraufkommens durch den Gesetzgeber finden.
Neben der Bauabzugssteuer (§48 EStG) ist vor allem der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei der Umsatzsteuer zu beachten. Für Sie als Unternehmer im Bau ergeben sich hier nicht selten Probleme bei der Erstellung Ihrer Rechnungen, die Sie lösen müssen.
Der Ausgangsfall:
Anhand des folgenden Ausgangsfalls stellen wir Ihnen die einzelnen Begriffe dar:
- Bauunternehmer A hat den Auftrag von
Bauherrn C erhalten, eine Immobilie zu errichten.
- A beauftragt dann den Bauunternehmer B
als Subunternehmer.
- Die Immobilie wird schließlich nach
Fertigstellung von C an den privaten
Käufer D verkauft.
Die Bauabzugssteuer I
Der Bauherr C hat in unserem Ausgangsfall bei der Zahlung an A die Bauabzugsteuer zu berücksichtigen.
Er zahlt daher u.U. nur 85% des von A in Rechnung gestellten Betrages an ihn aus.
Die restlichen 15% der Rechnung sind von C beim zuständigen Finanzamt anzumelden und an die Finanzkasse für A abzuführen.
Die Bauabzugssteuer II
Die von C an das Finanzamt gezahlten 15% der Rechnung werden dem Bauunternehmer A dann vom Finanzamt im Rahmen seiner Erklärung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer als Vorauszahlung angerechnet.
Der Abzug der 15% Bauabzugsteuer von C kann dabei z.B. unterbleiben, wenn A dem C eine gültige Bescheinigung zur Freistellung vom Steuerabzug vorlegt.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft I
B stellt für seine Leistungen an A eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Er muss jedoch einen Hinweis auf die Übernahme der Steuerschuld nach § 13b UStG durch A angeben.
A ist als Empfänger der Leistungen verpflichtet die Umsatzsteuer aus der Rechnung von B bei seinem Finanzamt anzumelden. Gleichzeitig steht A aber der Abzug der Vorsteuer aus dieser Rechnung zu.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft II
Tatsächlich findet hier kein Geldfluss mehr an das Finanzamt statt.
Fiskalisch wird hierdurch das Risiko des Betrugs bei der Umsatzsteuer ausgeschlossen.
Letztlich entsteht somit die Umsatzsteuer für den Fiskus erst dann bei der endgültigen Veräußerung der Immobilie von C an D, wenn dieser die Immobilie für private Zwecke nutzt.
Bei der jeweiligen Prüfung der materiell rechtlichen Voraussetzungen stehen wir Ihnen mit unserer ganzen Erfahrung gerne mit Rat und Tat zur Seite.