Die Künstlersozialkasse
Seit 1983 zählen alle Künstler und Publizisten, unter bestimmten Voraussetzungen zum Kreis der Personen bei denen die Pflicht zur Versicherung in der Künstlersozialkasse besteht. Dies ist der Fall, wenn Sie folgende Vorraussetzungen erfüllen:
1. Sie beziehen aus Ihrer nicht nur vorübergehenden
künstlerischen etc. Tätigkeit ein Einkommen,
2. Sie beschäftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer
3. Sie sind nicht anderweitig von der Versicherungs-
pflicht befreit.
So funktioniert die Künstlersozialkasse
Die Hälfte der Beiträge ist von den Versicherten selbst aufzubringen, was den Arbeitnehmern in der gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Die andere Hälfte der Beiträge wird dann zum einen von den Verwertern künstlerischer Leistungen und zum anderen durch den Bund getragen. Der Anteil des Bundes wird über einen Zuschuss finanziert. Die Verwerter von künstlerischen Leistungen leisten Ihren Anteil in Form einer pauschalen Abgabe, die 2017 4,8% beträgt. Grundlage zur Bemessung der Abgabe sind dabei alle Honore an Künstler etc.
Sie nutzen typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen?
In diesem Fall sind Sie für alle Nutzungen abgabepflichtig!
Sie beauftragen nicht nur gelegentlich Künstler etc., um deren Leistungen für Ihr Unternehmen zu nutzen und damit Umsätze zu erzielen?
Hiernach fallen schließlich auch Sie unter die Abgab, wenn Sie vorher in beiden Fällen die Abgabepflicht umgehen konnten.
Hier werden alle Unternehmer einbezogen, die mehr als drei Aufträge im Jahr an Künstler vergeben, um damit Umsätze zu erzielen. Dabei ist es unerheblich, ob der Künstler selbst in der Sozialversicherung für Künstler versichert ist.
Probleme in der Praxis
Jede Form der Nutzung von künstlerischen oder publizistischen Leistungen durch Unternehmen kann zur Pflichtabgabe in der Sozialkasse für Künstler führen. Das gilt auch für alle Unternehmen in der Werbung!
Ob auch Sie mit Ihrer Nutzung von künstlerischen Leistungen auch der Pflichtabgabe unterliegen, klären wir für Sie im Rahmen einer Beratung.